„Mediascore“ ist eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 17.10.2011, Az.: 30 W (pat) 28/10 Da die Bezeichnung "Mediascore" keinen engen beschreibenden Bezug bzw. keine unmittelbar beschreibende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen darstellt (Schreibwaren und Ton- und Bildempfangsgeräte sowie Geschäftsführung und Erziehung), ist sie hinreichend unterscheidungskräftig.
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