Rechtliches Gehör für „Medicus.log“
Beschluss des BGH vom 07.07.2011, Az.: I ZB 68/10
Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Irrelevant ist allerdings, dass das Gericht der Ansicht einer Partei nicht gefolgt ist.