Inhalte mit dem Schlagwort „Medienrecht“
Wortberichterstattung über Skiurlaub von Caroline von Monaco keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Eine Wortberichterstattung in der Zeitschrift „Bunte“ über den Skiurlaub von Caroline von Monaco im Rahmen eines sechsseitigen Berichts über die Skiregion Arlberg verletzt nicht deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zwar sind Äußerungen, an welchen Orten diese während des Urlaubs anzutreffen ist, der Privatsphäre zuzuordnen. Da nur die äußere Privatsphäre betroffen ist, sich die Wortberichterstattung auf Belanglosigkeiten bezieht und diese auch nicht ehrenrührig sind, ist der Schutz der Meinungsfreiheit vorrangig. Eine Verletzung kann auch nicht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Caroline von Hannover ./. Deutschland) darauf gestützt werden, dass kein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, da diese Rechtsprechung nur für eine Bildberichterstattung gilt, nicht jedoch für eine Wortberichterstattung.
Suizid betrifft Kernbereich der Privatsphäre
Eine Berichterstattung über den Suizid eines nahen Angehörigen einer ehemaligen Landesministerin betrifft den Kernbereich der Privatsphäre, die auch nach einer Abwägung der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt ist.
Anschlussinhaber haften ohne WLAN Erst-Recht!
Urteil des AG München vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sofern der Internetzugang mittels eines Kabels und nicht mittels eines WLAN-Netzwerks erfolgte, gilt die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erst recht.Charlotte Casiraghi vs. BUNTE
Urteil des BGH vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10
Alleine die Teilnahme an einer Ausstellungseröffnung und der Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt werden, begründet keine konkludente Einwilligung. Allerdings liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 KUG, vor, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann.Kein Nachvergütungsanspruch für Elvis Presley
Pressemitteilung Nr. 12/11 des LG München zum Urteil vom 23.11.2011, Az.: 21 O 25511/10
Wir berichteten bereits vor wenigen Wochen, dass Herr Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. von Antenne Bayern zu dem Thema der Nachvergütung für die Erben von Elvis Presely interviewt wurde. Sie klagten vor dem LG München, denn in Anbetracht der im Jahre 1990 verlängerten Schutzfrist für Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre, sei die damalige Entlohnung Presleys zu niedrig angesetzt.Setzen von Hyperlinks kein „zu Eigenmachen“
Urteil des LG Braunschweig vom 05.10.2011, Az.: 9 O 1956/11
Das Setzen eines Hyperlinks ist stets unproblematisch, wenn der Inhalt auf den verwiesen wird, zulässig ist. Trotz rechtswidrigen Inhalts vermag das Setzen des Hyperlinks zulässig sein, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verfasser sich den verlinkten Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat.Die 10 verrücktesten Deutschen
Waffengleichheit: Promis dürfen Paparazzi ablichten
Veröffentlichung heimlich aufgenommener Bilder in Unternehmen nicht generell verboten!
Urteil des KG Berlin vom 22.09.2011, Az.: 10 U 131/10
Die Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen sind nicht per se verboten. Vielmehr ist abzuwägen. Dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Mittel, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die Veröffentlichung durch Täuschung widerrechtlich beschaffter Informationen indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des Betroffenen.