Inhalte mit dem Schlagwort „Medikamentenhandel“

07. Oktober 2010

Einkaufsgutschein über 5 € im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig

Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09 Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren verschiedenen Verfahren über die Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu entscheiden. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
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06. Oktober 2010

Taler-Aktion als Kundenbonus bei Apotheken wettbewerbsrechtlich erlaubt

Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 26/09

Prämienaktionen, die den Kunden sog. Taler gutschreiben, die dieser bei der Apotheke selbst oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eintauschen kann, beeinflussen das Kaufverhalten per se nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall betrug der Gegenwert der Punkte ca. 50 Cent, was im Rahmen geringwertiger Zugaben im Medikamentenverkauf akzeptabel ist.
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06. Oktober 2010

Einkaufsgutschein über 5,-€ im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig

Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 37/08

Ein Einkaufsgutschein über einen Betrag von 5,-€ liegt über der für den Medikamentenverkauf zulässigen Wertgrenze für Verkaufszugaben. In einer solchen Werbegabe sieht der BGH eine Maßnahme, die das Käuferverhalten unangemessen beeinflusst, selbst wenn der Gutschein nur einmalig ausgestellt wird. Anders ist indes der Fall zu beurteilen, wenn ein Einkaufsgutschein im Wert von lediglich 1,-€ ausgehändigt wird.
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06. Oktober 2010

Taler-Aktion als Kundenbonus bei Apotheken wettbewerbsrechtlich erlaubt

Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 125/08

Prämienaktionen, die den Kunden sog. Taler gutschreiben, die dieser bei der Apotheke selbst oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eintauschen kann, beeinflussen das Kaufverhalten per se nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall betrug der Gegenwert der Punkte ca. 40 Cent, was im Rahmen geringwertiger Zugaben im Medikamentenverkauf akzeptabel ist.
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