Inhalte mit dem Schlagwort „Mehrwertdienste“

09. Juli 2003

AG Hildesheim – Mehrwertdiensterufnummernbetreiber trägt Beweislast für gebührenfreie Anfangszeit

Urteil des AG Hildesheim vom 09.07.2003, Az.:  21 C 170/03 Beruft sich der Kläger im außergerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten" im außergerichtlichen Verfahren, so muss er trotzdem später im gerichtlichen Verfahren beweisen, wie sich dies auf die Kosten einer nur zehn Sekunden dauernden Dialerverbindung ausgewirkt haben soll. 
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03. Juli 2003

Bestätigung des Urteils vom 02.05.2003

Urteil des LG Köln vom 03.07.2003, Az.: 31 O 287/03 Mit dem seinem neuen Urteil bestätigt das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 02.05.2003. Danach können Netzbetreiber nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie 0190-er Rufnummern Dritten zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen.
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03. Juli 2003

LG Köln – Bestätigung des Urteils vom 02.05.2003

Urteil des LG Köln vom 03.07.2003, Az.: 31 O 287/03 Mit dem seinem neuen Urteil vom 03.07.2003 bestätigt das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 02.05.2003. Danach können Netzbetreiber nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie 0190-er Rufnummern Dritten zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen. 
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27. Mai 2003

Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az.: 6 C 302/02 Das AG Bünde sah den Netzbetreiber als beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden an. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen.
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27. Mai 2003

AG Bünde – Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az: 6 C 302/02 Nach dem AG Bünde ist der Netzbetreiber beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen. 
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27. Januar 2003

Nutzer hat Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber

Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
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09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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09. Januar 2003

Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss den Netzbetreiber.
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11. Juni 2002

Ungewollte Einwahl über selbständigen Dialer muss nicht bezahlt werden

Urteil des AG Freiburg vom 11.06.2002, Az.: 11 C 4381/01 Telefongebühren, die durch die unbewusste und ungewollte Einwahl eines Webdialers entstanden sind, müssen vom Kunden nicht bezahlt werden. Hier liegt kein Vertrag vor, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärung fehle, wenn der Dialer auf einer Internetseite mit "Gratis download" und "Kostenloses Mitglied werden" beworben wird und die wahre Preisinformation erst nach dem Download erfolgt. Hinweis: Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien im Januar 2003 auf einen Vergleich. (Quelle: Dialerschutz)
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22. November 2001

Dienstanbieter für Telefon- und Sprachmehrwertdienste verantwortlich

Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: III ZR 5/01 a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
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