Inhalte mit dem Schlagwort „Meinung“

30. Januar 2015 Top-Urteil

Meinungsfreiheit gilt auch für überzogene Unternehmenskritik

Eine Hand hebt ein Holzschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" hoch.
Urteil des BGH vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

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25. Juli 2019

Begriff „Plagiat“ – Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

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Urteil des LG Frankfurt vom 14.03.2019, Az.: 2-03 O 440/18

Wie das Wort „Plagiat“ eingeordnet wird, hängt vom Gesamtkontext der Äußerung ab. Wichtig sind dabei der Empfängerhorizont, sowie konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte. Im vorliegenden Fall entschied das LG Frankfurt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, da sich die Äußerung auf ganz konkrete Textstellen eines Buches bezieht. Außerdem ist die Übernahme von einem Buch in ein anderes ohne Quellenangabe dem Beweis zugänglich. Die Klägerin hat jedoch einen Unterlassungsanspruch, da der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast bzgl. dieser Tatsache nicht nachkommt.

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04. Oktober 2018

Bezeichnung „Antisemit“ verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Frau an Sprecherpult
Urteil des LG Regensburg vom 26.06.2018, Az.: 62 O 1925/17

Die öffentliche Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ aufgrund der Inhalte seiner Liedtexte, stellt eine unzulässige Meinungsäußerung dar, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Äußerung ist schon deshalb nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, weil es keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des „Antisemitismus“ gibt. Eine Definition dieses Begriffs ist immer von einer persönlichen Bewertung abhängig, die gerade nicht dem Beweis zugänglich ist. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung muss hier Letzteres zurücktreten. Auch wenn der öffentliche Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft wichtig ist, stellt die Bezeichnung als „Antisemit“ gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie als besonders herabwürdigend und ehrverletzend zu bewerten ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Aussage nicht „im Eifer des Gefechts“ getroffen, sondern im Rahmen eines Vortrags wohl überlegt und bewusst getätigt wurde.

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01. Juli 2013

Facebook-Gruppen weder Gesellschaften bürgerlichen Rechts noch Vereine

Urteil des AG Menden vom 09.01.2013, Az.: 4 C 409/12 Facebook-Gruppen stellen grundsätzlich keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Vereine oder andere anerkannte Rechtsformen dar, da sie lediglich eine neue Art der Kommunikation und der öffentlichen Meinungsäußerung sind und die Beteiligten sich ohne Rechtsbindungswillen zusammentun.
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05. Oktober 2011

Bewertungen sind stets Meinungen?

Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10

Eine negative Bewertung im Rahmen von Berufsbewertungsportalen stellt regelmäßig ein Werturteil dar, da aufgrund der mangelnden fachlichen Kompetenz des Äußernden, nicht der Anspruch der objektiver Richtigkeit erhoben wird.
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23. Juli 2009

Es darf zum Gegenschlag ausgeholt werden

Urteil des LG Hamburg vom 09.12.2008, Az.: 325 O 122/08

Ist eine Äußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit gerechtfertigt, scheidet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Greift man auf eine die öffentliche Meinungsbildung  beeinflussende Weise an, so kann der Angegriffene in einer Weise antworten, die geeignet ist, eine gleichwertige Wirkung zu entfalten. Ein solcher Angriff liegt vor, wenn auf Internetseiten eine eigene Seite allein dazu dient über den Angegriffenen zu berichten. Die Form der Beantwortung muss allein nur dem Zweck unterliegen, in gleicher Weise geeigent zu sein.
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08. Juni 2009

Der Tatsachenkern muss stimmen

Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2009, Az.: 4 U 184/08

Screenshots stellen keinen schlüssigen Vortrag für das Bestehen eines Onlineangebots dar und können daher kein Wettbewerbsverhältnis begründen. Eine gebotene journalistische Berichterstattung liegt außerhalb des wettbewerbsmäßigen Geschehens. Wird abei mittelbar eine Meinungsäußerung wiedergegeben, ist es ausreichend, wenn sie im Zusammenhang mit der äußeren Erscheinung steht, also der Tatsachenkern der Aussage erwiesen ist.

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