Inhalte mit dem Schlagwort „Meinungsfreiheit“
Kein Unterlassungsanspruch bei negativen Werturteilen bei Amazon
Schleichwerbung – getarnt in einem Wikipedia-Eintrag – ist wettbewerbswidrig
Keine „scheiß“ Marken
Urteil des LG Köln vom 25.09.2012, Az.: 33 O 719/11
Die Bewerbung oder der Vertrieb eines Produkts mit dem Aufdruck einer Wort-/Bildmarke eines Dritten und dem Zusatz des Wortes "scheiß" ist als eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung der eigentlichen Marke anzusehen und nicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. In dem Zusatz ist keine satirisch-kritische oder sogar humorvolle Auseinandersetzung mit der Marke zu erkennen. Vielmehr beeinträchtigt sie in unzulässiger Weise den Werbewert der Wort-/Bildmarke.Verbreitung ehrverletzender Äußerungen im Internet
Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook ohne Folgen
Urteil des ArbG Bochum vom 09.02.2012, Az.: 3 Ca 1203/11
Formalbeleidigungen innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, sofern der Dialog nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden zugänglich ist. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort, wodurch es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“ handeln kann.
AnyDVD vs. Heise: Hyperlinks sind verfassungsrechtlich unbedenklich
Unlautere Herabsetzung des Gegners auf dem Coaching-Markt
Urteil des BGH vom 19.05.2011, Az.: I ZR 147/09
a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
Zur Darlegungslast für Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
Urteil des OLG Hamburg vom 16.08.2011, Az.: 7 U 51/10
Bei der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter – z.B. eines Suchmaschinenbetreibers - ist ein Unterlassungsanspruch nur dann schlüssig, wenn unter anderem vorgetragen wird, dass nach Eingabe des Namens des Unterlassungsgläubigers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Unterlassungsgläubiger hinweisenden Inhalt erscheint und dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat.Regelmäßiger Biergenuss schützt vor Demenz
Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az.: 16 O 259/10
Unlauter ist die Bewerbung von alkoholischen Getränken – hier Bier – mit gesundheitsförderlichen Angaben.