„World’s Lightest“ muss auch tatsächlich das leichteste Gepäck sein
Ein Gepäckhersteller darf sein Gepäck nicht mit dem Slogan „World’s Lightest“ bewerben, wenn es leichteres Gepäck gleicher Größe von anderen Herstellern gibt. Eine solche Werbung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar, so das OLG Frankfurt am Main. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Werbung im Internet dann zuständig ist, wenn es sich um eine Internetseite mit der deutschen Endung „.de“ handelt, und nicht erkennbar ist, dass sich das Angebot nicht auch an deutsche Kunden richten soll.