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20. Mai 2014

Zur Verwechslungsgefahr bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken

Beschluss des BGH vom 24.02.2005, Az.: I ZB 2/04

Bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken (hier: Ella May) kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung zugemessen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft einer älteren Marke (hier: MEY) liegen, die aus dem klanglich übereinstimmenden Nachnamen gebildet ist.

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