Kein Entstellen bei Senkrechtstellung einer Kreuzverstrebung
Bei Fehlen einer diagonalen Kreuzverstrebung ist das Urheberrecht an dem Tischgestell 1953 nicht verletzt. Nur das Aufweisen der diagonalen Kreuzverstrebung in Verbindung mit der minimalistischen Gestaltung des Tischgestells kann als schöpferische Leistung gesehen werden, welche urheberrechtlich geschützt ist. Das OLG Frankfurt bezeichnete die diagonale Kreuzverstrebung als für den Gesamteindruck des Gestells 1953 prägende eigenschöpferische Merkmal. Fehlt dies, ist lediglich von der Übernahme des minimalistischen Stils auszugehen, welcher als solcher jedoch nicht geschützt ist.