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20. August 2014

Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten in einer Datenbank der BaFin

Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. zum Urteil vom 15.08.2015, Az.: 7 K 4000/13 F

Die Speicherung personenbezogener Daten (u.a. Name, Tag und Ort der Geburt und berufliche Funktion) von Bankkaufleuten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ist rechtmäßig. Die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 34 d WpHG steht mit der Verfassung in Einklang. Außerdem stellt die Speicherung dieser Daten keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, da den Mitarbeitern nach der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung von vornherein bekannt ist, dass personenbezogene Daten gespeichert werden.

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