Technische Einflussnahme auf ein Design begründet keinen Mitinhaberschaft am Geschmacksmuster
Eine Mitarbeit auf rein technischer Ebene, die im üblichen Bereich der Mitwirkungen eines Händlers liegt, reicht dafür nicht aus.
Einzelne, in Auftrag gegebene, gestalterische Zusatzarbeiten, die Teil des Musters geworden sind begründen allein keine Mitgestaltung.