Keine Verbandsklagebefugnis wegen negativer Berichterstattung bei fehlender unmittelbarer Betroffenheit
Ein Anspruch auf Unterlassung von negativen Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Der Begriff der Betroffenheit ist dabei eng auszulegen. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbands wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt daher nur in Betracht, wenn die Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder seinem Funktionsbereich beeinträchtigen. Mangels individueller Betroffenheit der Mitgliedsfirmen des Verbands kann der Unterlassungsanspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.