Ein privater Social Media-Account eines Bundesministers ist keine virtuelle öffentliche Einrichtung
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat einen Antrag auf einstweilige Anordnung des Zugangs zum privaten Social Media-Account des Bundesgesundheitsministers abgelehnt. In den Gründen führte das Gericht an, dass bei der Abgrenzung eines privaten von einem hoheitlichen Social Media-Account eine umfassende Würdigung der Gesamtpräge des ganzen Accounts vorgenommen werden muss. Insbesondere ließe sich in dem Fall keine virtuelle öffentliche Einrichtung erkennen, da der Account nicht dahingehend gewidmet sei, wofür die Profil-Biografie sowie der Umstand, dass die vorhandene Verifizierung auch von „einfachen“ Bundestagsabgeordneten erworben werden kann, spreche. Daher bestehe kein genereller Anspruch auf Zugang zu einem privaten Social Media-Account, da keine mittelbare Wirkung der Grundrechte angenommen werden kann. Zudem folgt aus der negativen Meinungsfreiheit, dass ein Entfernen unliebsamer Kommentare Dritter und das Blockieren anderer Nutzer grundrechtlichen Schutz genießt.