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24. Juli 2012

Kein Anspruch gegen Vermieter einer Diskothek auf Zahlung von GEMA-Gebühren

DJ Pult in einer Disko.
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.09.2011, Az.: 57 C 465/11

Der Vermieter einer Diskothek haftet nicht als Mitveranstalter für die rechtswidrige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in dem von ihm vermieteten Lokal. Solange dieser lediglich seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, er aber keinerlei organisatorische Verantwortung für die Veranstaltung trägt (beispielsweise einen Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Musikfolge hat), gilt als Veranstalter lediglich der Mieter der Diskothek.

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