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23. Januar 2014

Runes of Magic

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.

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09. Oktober 2013

An Kinder gerichtete Kaufaufforderung im Zusammenhang mit Onlinegame ist wettbewerbswidrig

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12 „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ war der Slogan, gerichtet an Kinder, die ein Spiel im Internet nutzen. Mit diesem Text bewarb der Anbieter einen Link zu kostenpflichtigen Zusätzen in dem Spiel. Diese Anpreisung untersage der BGH jedoch nun, da sie auf Kinder abzielte. Entgegen der Vorinstanzen sahen die Karlsruher Richter in dem Link bereits eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf, die gerade die Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt. Dass das Angebot erst auf der Folgeseite konkretisiert wird, ändert nichts daran.
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