Automatische entgeltliche Datenvolumen-Erweiterung eines Mobilfunkdienstleisters unzulässig
Eine als „Datenautomatik“ bezeichnete Klausel, die bei Aufbrauchen des im Mobilfunkvertrag vereinbarten Datenvolumens eine automatische entgeltliche Erhöhung um 100 MB vorsieht und den Tarif ohne weiteres Zutun des Kunden auf den nächsthöheren upgradet, sofern ein zusätzlicher Verbrauch in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen erfolgt, stellt eine einseitige Änderung der Hauptleistungspflicht dar. Einer solchen Änderung muss der Verbraucher allerdings ausdrücklich zustimmen, anderenfalls ist diese unzulässig. Die Unzulässigkeit kann sich dadurch ergeben, dass der Kunde erst nach der Anpassung über diese informiert wird und er der Datenvolumen-Erweiterung gar nicht und dem Tarif-Upgrade erst zum nächsten Abrechnungszeitraum widersprechen kann.