Inhalte mit dem Schlagwort „Möbelhaus“

12. Juni 2018

„30% Rabatt auf fast alles“ irreführend, sofern zahlreiche Waren und Hersteller ausgeschlossen sind

Sofa/Couch bzw. Möbel unter einem Screen mit "-30%"
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 153/17

Wirbt ein Möbelhaus mit einem „Rabatt von 30% auf fast alles“, so ist dies irreführend, sofern in diesem Zusammenhang suggeriert wird, dass sämtliche Produkte davon umfasst sind. Sind aber in einer zusätzlichen Anmerkung als Ausnahmen von der Rabattaktion neben reduzierter Ware auch 40 Hersteller angeführt, handelt es sich dann um eine unwahre Angabe. Damit seien die Angaben in der Blickfangwerbung als objektiv falsch anzusehen, wobei eine solche sog. „dreiste Lüge“ auch nicht durch die zusätzliche Anmerkung entkräftet werden könne.

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11. Juli 2014

Werbeaktion „Wetten aufs Wetter“ ist kein öffentliches Glücksspiel

Pressemitteilung Nr. 47/2014 des BVerwG vom 09.07.2014, Az.: 8 C 7.13

Die geplante Werbeaktion eines Möbelhauses, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn es an einem bestimmten Tag zu einer festgesetzten Uhrzeit und an einem bestimmten Ort regnet, ist kein unzulässiges Glücksspiel. Der gezahlte Kaufpreis stellt kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar, da er für den Erwerb der Ware entrichtet wird und der Kunde die Ware unabhängig von dem Gewinnspiel ohne Verlustrisiko behalten kann. Da die Preise während des Aktionszeitraums nicht erhöht werden, wird auch kein "verdecktes" Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt.

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19. März 2009

„Deutschland sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer/ Wohnzimmer“ wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 06.02.2009, Az.: 6 U 147/08 Das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus hat mit dem o.g. Werbeslogan für ein Gewinnspiel geworden und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Beklagte hat die Wertschätzung des bekannten Produkts in unlauterer wettbewerbswidriger Weise ausgenützt, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus § 14 Abs. 5, 6 MarkenG erwächst dem Kläger der RTL-Gruppe hieraus ein Unterlassungsanspruch und Schadensersatzrecht. Grund hierfür ist, dass bereits eine im Verkehr stattfindende gedankliche Verknüpfung des angegriffenen Zeichens mit der Unterscheidungsware genügt. (...)
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