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16. April 2021

Preiswerbung ohne Angabe der Servicegebühr ist unzulässig

Junge Frau trainiert mit einer Hantel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.02.2021, Az.: 6 U 269/19

Die Werbung eines Fitnessstudios mit den vom Kunden zu zahlenden Monatsbeiträgen ist wettbewerbswidrig, wenn die Preisangabe mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, welches auf eine zusätzlich zu zahlende Servicegebühr hinweist. Das Fitnessstudio hätte den Gesamtpreis angeben müssen. Die Aufspaltung der Angabe von Teilpreis und einem weiteren Betrag diene hier nur dazu, den angegebenen Monatspreis unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € zu halten, weshalb die Aufspaltung auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Auch sei unerheblich, dass andere Fitnessstudios ähnlich handeln, so das Gericht.

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