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30. September 2016

Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Smartphone mit abgebildeter Glocke, die auf einen Klingelton hinweist
Pressemitteilung Nr. 93/16 des EuG zum Urteil vom 13.09.2016, Az.: T-408/15

Ein Alarm- oder Telefonklingelton kann grundsätzlich als Unionsmarke eingetragen werden, wenn er sich grafisch darstellen lässt. Allerdings kann ein Hörzeichen dann nicht markenrechtlich geschützt werden, wenn es sich bei diesem um einen allgemein üblichen Klingelton handelt, der nicht auffällt, dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt und dessen einzige besondere Eigenschaft die Wiederholung der Note ist. Ein solcher Klingelton ist banal und dient daher nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, er weist keine Unterscheidungskraft auf.

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