Gewerbliches Ausmaß bei Anwendung des § 101 UrhG
Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08 Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, handelt widerrechtlich. Wenn sich das Werk (hier: 1 Musikalbum) zudem noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, liegt auch hier schon eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, so dass § 101 Abs. 1 und 2 UrhG Anwendung findet.
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