Inhalte mit dem Schlagwort „Nachahmung eines Geschmacksmusters (Designs)“

09. August 2012 Top-Urteil

Galaxy Tab 7.7 kopiert minimalistisches Design des iPads: Verkaufsverbot

Frau tippt auf weißes Tablet.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2012, Az.: I-20 W 141/11

Apples iPad zeichnet sich durch ein besonders minimalistisches Design aus, das sich von Tablet-PCs anderer Hersteller unterscheidet. Diese setzen auf Zierteile, Griffflächen oder andere Designelemente - nur Samsungs Galaxy Tab 7.7 bedient sich derselben Formensprache wie das iPad, weswegen das OLG Düsseldorf nun das Verkaufsverbot bestätigte. Zu ähnlich seien sich die Geräte, die wenigen Unterschiede könne man gänzlich auf technische Rahmenbedingungen zurückzuführen, und nicht etwa auf bewusst differenzierte Gestaltung.

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12. Juni 2019

Porsche 911: Designstreit um das beliebte Modell ist verloren

Luxus Sportwagen - Porsche
Urteil des EuG vom 06.06.2019, Az.: T-210/18

Die Frage, ob Modellautohersteller das beliebte Porsche-911er-Modell ohne Lizenz des Autobauers herstellen dürfen, beantwortete das Gericht der Europäischen Union unter Berücksichtigung des sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Solche Geschmacksmuster schützen das geistige Eigentum, auch die Designs von Fahrzeugen.

Die Richter urteilten nun, dass die Löschung zweier Muster des 911er-Modells durch einen Modellautofabrikanten rechtmäßig war, da sie sich nur geringfügig von den entsprechenden Vorgängermodellen unterschieden.

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31. Oktober 2014

Zur Nachahmung von Wohnmöbeln

Urteil des OLG Köln vom 18.07.2014, Az.: 6 U 4/14

Eine Nachahmung von Wohnmöbeln ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Wohnmöbeln nur ein enger Gestaltungsspielraum möglich ist, sodass zum einen keine hohen Anforderungen an die Individualität einer Gestaltung gestellt werden müssen, zum anderen der Schutzumfang einer derartigen Gestaltung dementsprechend eng zu bestimmen ist. Folglich liegt eine Nachahmung zumindest dann nicht vor, wenn bei einem Wohnmöbel mit schwacher wettbewerblicher Eigenart lediglich ein geringer Grad der Nachahmung zu verzeichnen ist.

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07. August 2014

Zur Herkunftstäuschung durch Nachahmung einer bekannten Handtasche

Urteil des OLG Köln vom 07.03.2014, Az.: 6 U 160/13

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen, die der Hersteller hätte vermeiden können. Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus ihrer Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln.

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21. Juli 2014

Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Damenschuhe

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.04.2014, Az.: 6 U 276/12

Für bestimmte Damenschuh-Modelle, die sich aus der Masse vergleichbarer Produkte hervorheben und den Rückschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zulassen, besteht wettbewerblicher Leistungsschutz, da sie wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die Übernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale dieses Schuhs setzt die Gefahr einer Herkunftstäuschung und verstößt daher gegen Wettbewerbsrecht.

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18. Juli 2014

Keine Wettbewerbswidrigkeit bei gleichartigen Einkaufswagenmodellen

Urteil des OLG Köln vom 13.06.2014, Az.: 6 U 122/11

Der Vertrieb eines Einkaufwagenmodells, das mit dem Modell eines anderen Herstellers ineinander geschoben werden kann ("stapelbar"), stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Das Merkmal "stapelbar" ist nicht derart individuell, dass es zu einer Herkunftstäuschung kommen könnte. Die Einkäufer der angesprochenen Fachkreise nehmen anhand der Herstellerangaben nicht an, dass die beiden Modelle aus demselben Unternehmen stammen oder Lizenzverbindungen zwischen beiden bestünden. Es liegt keine Rufausbeutung vor, wenn Fachkreise angesprochen werden, die nicht aufgrund der äußeren Gleichheit der Produkte ihre Qualitäts- und Gütevorstellungen auf diese übertragen. Dies gilt, wenn ein Originalprodukt nachgeahmt wird, dessen Sonderschutz abgelaufen ist und aufgrund von unterschiedlichen Kennzeichen die Gefahr der Verwechslung und der Nachahmung ausgeschlossen ist.

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16. Juli 2014

Werbeabbildung eines „Pippi Langstrumpf“ Kostüms verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Urteil des OLG Köln vom 20.06.2014, Az.: 6 U 176/11

Die Werbeabbildung eines Kindes bzw. einer Frau in einem "Pippi Langstrumpf"-Karnevalskostüm stellt zwar eine Nachahmungshandlung der originalen Romanfigur dar. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die das Verhalten unlauter machen, ist jedoch keine Wettbewerbswidrigkeit gegeben. Das bewusste kommerzielle Ausnutzen einer fremden schöpferischen Leistung genügt hier nicht, da im Wettbewerbsrecht nicht an die Nachahmung, sondern an eine bestimmte Handlungsweise, wie z.B. eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung angeknüpft wird.

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04. Juni 2014

„Knuss“ als unlautere Nachahmung des Produkts „Knoppers“

Urteil des OLG Köln vom 16.08.2013, Az.: 6 U 13/13

Der Vertrieb der Waffelschnitte "Knuss" ist wegen einer unlauteren Rufausnutzung zu untersagen. Die Ausstattung des Produkts "Knuss" lehnt sich im Gesamteindruck in einer Weise der "Knoppers"-Produktverpackung an, die über eine bloße Übernahme der gestalterischen Grundidee hinausgeht, und so beim Verbraucher zu einer Übertragung von Gütevorstellungen und zu der Annahme einer Beziehung zwischen den Unternehmen führt.

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09. April 2014

Nachahmung eines Flaschenmodells der Marke MOËT & CHANDON nicht wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: 14c O 112/13 U

Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.

Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.

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