Möbelserie „Barcelona“ und co: Urheberschutz olé
Urteil des LG Hamburg vom 02.01.2009, Az.: 308 O 255/07
Die streitgegenständlichen Designklassiker aus der Bauhauszeit sind als Möbel Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtsfähig. Erforderlich ist jedoch ein besonderer künstlerischer Wert, der hier vorliegt. In den Printmedien wurde für den Erwerb der Nachbildungen im Ausland geworben. Dadurch wurde den Kunden im Inland die Ware angeboten, § 17 I UrhG.
WeiterlesenDie streitgegenständlichen Designklassiker aus der Bauhauszeit sind als Möbel Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtsfähig. Erforderlich ist jedoch ein besonderer künstlerischer Wert, der hier vorliegt. In den Printmedien wurde für den Erwerb der Nachbildungen im Ausland geworben. Dadurch wurde den Kunden im Inland die Ware angeboten, § 17 I UrhG.