Inlandsvertreter kann Mandat außerhalb von Verfahren ohne Nachfolger niederlegen
Beschluss des BPatG vom 15.07.2009, Az.: 28 W (pat) 167/07 Der Vertreter eines auswärtigen Schutzrechtsinhabers kann sein Mandat außerhalb konkret anhängiger Verfahren ohne Bestellung eines Nachfolgers wirksam niederlegen. Denn für eine Fortgeltung außerhalb eines markenrechtlichen Verfahrens fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, da der bloße Markenbesitz nicht zur Bestellung eines Inlandvertreters verpflichtet.
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