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14. November 2013 Beschluss des BPatG vom 30.07.2013, Az.: 27 W (pat) 58/12 Die Wortmarke "5 weg oder Geld zurück" ist für Waren- und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Thema Schule aufweisen, wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende Wortkombination über die Qualität einer Waren- und Dienstleistungen, die die klare Botschaft vermittelt, dass das vereinbarte Entgelt erstattet wird, wenn eine Beseitigung der Schulnote 5 nicht erfolgt.
Weiterlesen 20. August 2010 Urteil des LG Essen vom 11.11.2009, Az.: 44 O 96/09
Lässt eine Schülernachhilfe seine Unternehmensabläufe und das eigene Qualitätsmanagementsystem vom TÜV untersuchen und entsprechend zertifizieren, so sagt dies noch nichts über die Qualität der Nachhilfe als Dienstleistung aus. Entsprechend ist die Werbung mit "TÜV-geprüfter Nachhilfe" insofern irreführend, als dass potentielle Kunden davon ausgingen, dass der Unterricht vom TÜV auf Inhalt und Qualität überprüft und für gut befunden worden ist.
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