Inhalte mit dem Schlagwort „nährwertbezogene Angaben“

21. Oktober 2019

Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit einem hohen Nährstoffgehalt

Superfood, Nüsse, Früchte und Avocado
Urteil des OLG Celle vom 06.06.2019, Az.: 13 U 2/19

Mit dem hohen Nährwertgehalt eines Produkts zu werben ist nur zulässig, wenn dabei auf eine vernünftigerweise zu erwartende Verzehrmenge abgestellt wird. Beispielsweise kann im Fall von Nüssen oder Trockenfrüchten nicht mit dem Nährstoffgehalt in 100g geworben werden, da die durchschnittliche Verzehrmenge hier ungefähr bei 25-30g liegt. Außerdem entschied das Gericht, dass es sich bei der Werbung mit der Unterstützung des Säure-Basen-Haushalts um gesundheitsbezogene Angaben handelt, während die Bezeichnung „basische Frucht“ lediglich eine chemische Eigenschaft des Lebensmittels beschreibt.

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10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

Nudelsuppe in einem Suppenteller
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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03. März 2015

Keine positiven Nährwerteigenschaften für ein Mischgetränk mit Alkohol

Zwei Gläser mit jeweils einem roten und einem grünen Getränk. Daneben liegen einige Himbeeren.
Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: I ZR 167/12

a) Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels stellen auch dann, wenn sie sich auf Nährstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört.

b) Der Begriff "Verdünnung" in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist in Art. 5 und Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 dahingehend präzisiert worden, dass als Verdünnung allein die ausschließlich durch Wasser erreichte Verringerung des Alkoholgehalts einer Spirituose unter den Mindestalkoholgehalt gilt, der für die betreffende Spirituose in der entsprechenden Kategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegt wurde.

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04. September 2014

Unzulässige Bezeichnung eines Proteinmüslis mit „LowCarb“ nach der Health-Claim-Verordnung

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.04.2014, Az.: 3 W 27/14

Wird ein Proteinmüsli mit der Angabe „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlehydrate“ beworben, so versteht der Verbraucher darunter lediglich, dass der Wert gering ist, nicht jedoch, dass dieser geringerer ist als bei Vergleichsprodukten. Korrekt wäre bei einer solchen Werbung demnach der Hinweis darauf, dass es sich um einen geringeren Wert im Hinblick auf andere Produkte dieser Warengruppe handelt. Erst dann ist eine solche Angabe mit der Health-Claim-Verordnung in Einklang zu bringen und damit auch zulässig.

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