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29. Januar 2010

Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZR 138/07

Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.
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