Inhalte mit dem Schlagwort „Nahrungsergänzungsmittel“

04. November 2022

Werbeaussage „laborgeprüft“ ohne weitere Infos nicht unzulässig

Werberecht. Mann im Anzug hält Sprechblase in der Hand
Urteil des LG Darmstadt vom 12.09.2022, Az.: 18 O 11/22

Das Werben mit dem Begriff "laborgeprüft" ist jedenfalls dann nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn er im Zusammenhang mit einer Unternehmensbeschreibung steht und sich ersichtlich nicht auf ein konkretes Produkt bezieht. Dieser Umstand lässt nämlich nicht darauf schließen, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass das Produkt von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft wurde.

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22. Oktober 2021

Ein Fall für das Gericht: Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel

Medikamente auf dem Tisch
Urteil des OVG Lüneburg vom 29.09.2021, Az.: 13 LB 31/14

Ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel handelt, wird anhand verschiedener Kriterien bestimmt. Neben der Zusammensetzung und den pharmakologischen Eigenschaften werden auch Gebrauchsmodalitäten, mögliche Risiken und die Bekanntheit bei Verbrauchern herangezogen. Kapseln, die 100mg Ginkgo biloba Trockenextrakt enthalten und laut Verzehrempfehlung täglich eingenommen werden sollen, sind als Arzneimittel einzustufen. Dies bestätigte das OVG Lüneburg und gab damit der Zulassungsbehörde Recht.

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04. Oktober 2019

Alkoholkater = „Krankheit“?

Fotolia_288393810: Frau vor einem Laptop mit einer Brille in der einen Hand fasst sich an die Stirn.
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.09.2019, Az.: 6 U 114/18

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. führte aus, dass es sich bei einem Alkoholkater um eine Krankheit handelt. Dies vor allem deshalb, da der medizinische Begriff der Krankheit weit ausgelegt werde. Demnach handelt es sich auch bei den typischen Symptomen eines Alkoholkaters - Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen – um eine vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit des menschlichen Körpers, die heilungsbedürftig ist. Ein Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln warb vor allem mit einem Produkt, das einen Kater vorbeugen oder lindern sollte. Laut OLG unter Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Werbeaussagen über Lebensmittel nicht den Hinweis enthalten, dass sie zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten eingesetzt werden.

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08. Januar 2019

Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln

MIneralien, Vitamine und Pillen
Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 08.10.2018, Az.: 3 L 358/17

Werden auf einem Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezogene Angaben auf der Verpackung verwendet, dürfen diese nicht beliebig oder gar willkürlich sein. Auf der Aufmachung des Nahrungsergänzungsmittel muss hingegen auf den Inhalt des Gesundheitsbezugs entsprechend Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil des Körpers und der Gesundheit bezieht und somit grundsätzlich eine inhaltliche Bezugnahme zu der Angabe auf der Verpackung möglich ist.

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19. Juli 2018

Selektives Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel zulässig

Einkaufswagen-Symbol in schwarz im Rahmen eines Verbots-Schildes
Urteil des OLG Hamburg vom 22.03.2018, Az.: 3 U 250/16

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika darf Vertriebshändlern im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen untersagen. Eine Einschränkung Online-Vertriebs, insbesondere auch der Ausschluss des Verkaufs über Internetmarktplätze Dritter ist demnach auch bei Nicht-Luxusgütern möglich, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist. Eine entsprechende Regulierung des Internetvertriebs kann dann zulässig sein, wenn dadurch das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung gewahrt werden sollen.

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30. November 2017

Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

grafische Zusammenstellung mehrere Wörter rund um den Hauptbegriff "Immunsystem"
Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

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26. Oktober 2017

Irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

Globoli auf Holztisch
Beschluss des OLG Celle vom 08.05.2017, Az.: 13 U 35/17

Für den Verbraucher ist es oft schwer, den Unterschied zwischen einfachen Nahrungsergänzungsmitteln und homöopathischen Arzneimitteln zu erkennen. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Aufmachung und Bezeichnung denjenigen von Arzneimitteln ähneln. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf dem Etikett zu lesen ist, wenn dieses in der Werbung nicht oder nicht deutlich erkennbar ist.

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10. April 2017

Die Bewerbung eines Drinks mit „Zellschutz“ ohne entsprechende beigefügte Aufklärung ist unzulässig

mehrere frisch gepresse, Säfte aus Obst und Gemüse, welches im Hintergrund verschiedentlich verteilt liegt
Urteil des LG Bamberg vom 25.10.2016, Az.: 1 HK O 8/16

Wird ein Drink mit der Angabe „Zellschutz“ beworben, so handelt es sich dabei um eine (nichtspezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006. Eine solche Werbung ist allerdings nur dann zulässig, wenn eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe für den Verbraucher unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar erkennbar beigefügt wurde. Können die Informationen allerdings nur über weitere Zwischenschritte (Öffnen einer Registerkarte, Herunterladen und Vergrößerung einer PDF-Datei) aufgerufen werden, so genügt dies den Anforderungen gerade nicht.

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