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07. April 2009

„Maxi“ als Marke

Beschluss des BPatG vom 02.04.2009, Az.: 29 W (pat) 87/07

Namen sind grundsätzlich schutzfähig, wenn sie keine in Bezug auf die Symboldeutung oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren im Vordergrund stehende Sachaussage enthalten. Zulässig kann die Markenanmeldung auch dann sein, wenn eine Beschränkung auf Waren positiv formuliert ist, da dies zu keiner Rechtsunsicherheit führt.
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