Inhalte mit dem Schlagwort „Namensrechtsverletzung“

11. Juli 2016

Namensrechtsverletzung trotz Weglassens des Adelsprädikats „von“

Ein großes Herrenhaus mit Springbrunnen im Garten.
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 177/14

a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).

b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 ­ I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 ­ Caren Pfleger).

c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

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20. August 2015 Kommentar

OLG Hamburg – Creditsafe hat keinen Anspruch auf Freigabe von creditsafe.de

Eine illustrierte Hand klickt auf die Domain-Endung ".de" in weißer Schrift auf grauem Hintergrund
Kommentar zum Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Benutzt ein Dritter den eigenen Namen als Internetdomain, so können dem Rechteinhaber an dem Begriff insbesondere namens- und kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung und Freigabe der Domain zustehen. Dass dies nicht immer so ist, zeigt ein aktueller Fall: wie das hanseatische Oberlandesgericht nun entschied, können solche Ansprüche im Einzelfall mal an kleinen Details scheitern.

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20. Oktober 2014 Kommentar

LG Arnsberg – Unkenntnis von eigener Domaininhaberschaft schützt nicht vor Haftung

Kommentar zum Urteil des LG Arnsberg vom 11.08.2014

Registriert eine Person eine Domain in Kenntnis von bestehenden fremden Rechten an dem Domainnamen, so kann dies selbstverständlich zu einem Freigabeanspruch des Rechteinhabers gegen den Domaininhaber mit entsprechender Kostenlast führen. Doch was passiert, wenn der Domaininhaber gar nicht weiß, dass er Inhaber einer bestimmten Domain ist? Ob in einem solchen Fall Ansprüche gegen den Domaininhaber geltend gemacht werden können, hatte das LG Arnsberg zu entscheiden.

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