Partei von Bernd Lucke darf nicht „Alfa“ heißen
Durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und politischem Lobbying ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, da es sich nicht um geschäftlichen Verkehr handelt. Einschlägig ist der Namensschutz des § 12 BGB, der grundsätzlich auch für Schlagworte sowie Abkürzungen und dabei auch für politische Parteien und Vereine gelten kann. Durch eine Überschneidung der Wirkungsbereiche bei Verwendung der Kurzbezeichnung kann eine unzulässige Namensanmaßung wegen einer Verwechslungsgefahr vorliegen.