Inhalte mit dem Schlagwort „Namensschutz für politische Parteien“

19. September 2016

Partei von Bernd Lucke darf nicht „Alfa“ heißen

Anwältin sitzt an einem Schreibtisch und vor ihr liegen "Deutsche Gesetze"
Urteil des LG Augsburg vom 28.04.2016, Az.: 091 O 3606/15

Durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und politischem Lobbying ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, da es sich nicht um geschäftlichen Verkehr handelt. Einschlägig ist der Namensschutz des § 12 BGB, der grundsätzlich auch für Schlagworte sowie Abkürzungen und dabei auch für politische Parteien und Vereine gelten kann. Durch eine Überschneidung der Wirkungsbereiche bei Verwendung der Kurzbezeichnung kann eine unzulässige Namensanmaßung wegen einer Verwechslungsgefahr vorliegen.

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