Inhalte mit dem Schlagwort „Namensverwendung“

05. November 2021

Zitieren ohne Zustimmung – im Einzelfall zulässig!

Arzt verschränkt Arme in weißem Kittel
Pressemitteilung Nr. 17/21 des OLG Köln zum Urteil vom 28.10.2021, Az.: 15 U 230/20

Eine Werbeanzeige für ein Medizinprodukt gegen das Reizdarmsyndrom enthielt öffentliche Aussagen eines Arztes zur Behandlung der Krankheit. Dies sei zulässig, so das OLG Köln – auch ohne die Zustimmung des Mediziners. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet worden sei. Auch wurde seine fachliche Kompetenz nicht auf das Produkt übertragen. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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20. Januar 2017 Kommentar

Verletzt die Domain „severins-sylt.de“ die Namensrechte der Kirchengemeinde „St. Severin“?

Leuchtturm in List auf Sylt am Ellenbogen
Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Registriert ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen, an dem ein anderer der Namensberechtigte ist, als Domainnamen, so genießt der Berechtigte grundsätzlich die Priorität der Registrierung mit der Folge, dass die Domain vom Nichtberechtigten freizugeben wäre. Doch wie verhält es sich, wenn der Name einer alteingesessenen Kirchengemeinde („St. Severin“) von einer unweit der dazugehörenden Kirche betriebenen Erholungsanlage („Severin*s Resort & Spa“) als Bestandteil für die Registrierung einer Domain verwendet wird? Die Lösung könnte grundsätzlich auch hier ganz einfach sein und sich wie eingangs erläutert darstellen. Allerdings gab es in dem Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, eine kleine Besonderheit. Denn anstelle des Wortes „Severin“ wurde als Domainname „Severins“ gewählt.

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24. November 2016

Zweimal „Severin“ ist einmal zu viel

Leuchtturm auf der Insel Leuchtturm und Sylt mit Meer im Hintergrund
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Die Sylter Kirchengemeinde „St. Severin“ im Ortsteil Keitum kann von der unweit entfernten Erholungsanlage „Severin*s Resort & Spa“ Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung des Namensteils „Severin“ verlangen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Namen jeweils mit Zusätzen wie „St.“ bzw. „Resort & Spa“ versehen sind, da diese Zusätze nur beschreibender Art sind und für den Gesamteindruck außer Betracht zu bleiben haben. Infolge der identischen Namensführung entsteht der Eindruck, dass die beiden Einrichtungen in organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindung stehen, denn auch gemeinnütze Einrichtungen können wirtschaftlich tätig sein. Deshalb führt die gleichnamige Bezeichnung zu einer Zuordungsverwirrung und damit zu einem Unterlassungsanspruch.

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