Inhalte mit dem Schlagwort „negative Bewertung“

12. April 2016 Top-Urteil

BGH konkretisiert Prüfpflichten für Betreiber der Arztbewertungsplattform Jameda

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

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18. April 2017

Unterlassungsanspruch bei negativer Hotelbewertung besteht nur, wenn der Tatsachengehalt widerlegt wird

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Urteil des OLG Hamburg vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13

Bewertet ein Hotelgast ein Zimmer auf einem Online-Bewertungsportal negativ, weil unter anderem angeblich der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken lag und überall Scherben und angeklebte Kaugummis waren, so kann der Hotelbetreiber die Unterlassung dieser Äußerungen nach Wettbewerbsrecht von dem Portalbetreiber nur verlangen, wenn die Tatsachenbehauptungen als unlauter einzustufen sind, sich also nicht als erweislich wahr darstellen. Um einen Unterlassungsanspruch allerdings erwirken zu können, muss das Hotel die Vorwürfe widerlegen. Streitet es die Behauptungen lediglich pauschal ab und hat es dem Hotelgast sogar ein neues Zimmer zugewiesen, so kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dafür kein Anlass bestanden hätte, wenn mit dem Zimmer alles in Ordnung gewesen wäre.

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17. August 2016

Kritische wahre Online-Bewertungen von Firmen sind durch Meinungsfreiheit geschützt

Mann gibt Bewertung zu Service und Zufriedenheit ab, grüne Häkchen
Beschluss des BVerfG vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 3487/14

Eine negative Bewertung eines Unternehmens auf einem Online-Bewertungsportal verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung über Vorgänge aus der Sozialsphäre handelt, die keinen Persönlichkeitsschaden erwarten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Auch die namentliche Nennung der Firma ist dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse zu bejahen ist, so dass vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinter der Meinungsfreiheit zurücktritt.

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02. März 2016 Top-Urteil

Erhöhte Prüfpflichten für Betreiber eines Ärztebewertungsportals

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
PM Nr. 46/2016 zum Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Eine täterschaftliche Haftung des Portalbetreibers für Bewertungen scheidet aus, wenn sich dieser die Bewertungen nicht zu eigen gemacht hat. Eine Haftung als Störer ist gleichwohl bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten denkbar.

Deren Umfang ist beim Betrieb von Bewertungsportalen erhöht, da hierbei ein gesteigertes Risiko an Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Fehlt die Möglichkeit des Betroffenen, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, weil dieser anonym Bewertungen abgeben kann, erhöht dies nochmals die Prüfungspflichten.

Dem Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte obliegt es in einer solchen Fallkonstellation daher, dem Bewertenden eine Beanstandung einer Bewertung zu übersenden und ihn aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Unterlagen wie z.B. Rezepte möglichst umfassend vorzulegen. Dies kann vom Betreiber unter Berücksichtigung des Gewichts der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie der Funktion des betriebenen Dienstes verlangt werden, ohne dass das Geschäftsmodell des Betreibers wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.

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23. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzung für die Löschung negativer Bewertungen bei Jameda.de

Stethoskop auf Laptop
Beschluss des OLG München vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14

Auch negative Bewertungen bei Online-Bewertungsportalen wie jameda.de sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Bewertung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Steht durch die Bewertung eines Patienten ersichtlich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit und nicht dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, begründet dies keinen Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient seine Meinungsäußerung „kein guter Arzt“ jedoch mit unwahren Tatsachenbehauptungen, dann kann nicht nur die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangt werden, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile.

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