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22. Februar 2012

Soziale Netzwerke müssen User nicht überwachen

Urteil des EuGH vom 16.02.2012, Az.: C-360/10 Die Richtlinien 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG und 2004/48/EG (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) sind bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung - der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
- das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
- präventiv,
- allein auf eigene Kosten und
- zeitlich unbegrenzt einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
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