Geschäftsführer haftet nicht zwingend für Markenverletzungen
Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich auch persönlich für Kennzeichenverletzungen als Störer haften. Voraussetzung dafür ist aber, dass er willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beigetragen und etwaige, ihm zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Eine pauschale Haftung aufgrund der Kenntnis von dem Vertrieb von markenverletzender Ware und der fehlenden Verhinderung des Vertriebs scheidet dagegen aus.