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27. November 2018

Auskunftspflicht von Internet-Marktplätzen im Falle von Markenpiraterie bestätigt

Straßenschild "Original" zeigt nach Rechts, Straßenschild "Fälschung" ist durchgestrichen und zeigt nach links
Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2018, Az.: 2 U 73/17

Markeninhaber besitzen in Bezug auf Markenfälschungen einen Anspruch gegen Internet-Marktplätze auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil gegen Amazon Marketplace wurde als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Berufungszulassung enthält und das Schweigen hierzu regelmäßig die Nichtzulassung der Berufung zur Folge hat. Darüber hinaus konnten die Berufungsklägerinnen den nötigen Beschwerdewert von über 600 Euro nicht glaubhaft machen. Insbesondere sei für die Auskunftserteilung keine Einschaltung der Rechtsabteilung notwendig, da die Identifizierung der Abnehmer der Markenfälschungen als gewerbliche Abnehmer regelmäßig bereits anhand der Firmierung möglich sei.

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