Inhalte mit dem Schlagwort „News & Urteile 2007“

27. November 2007

Umfassender Abdruck von Grass-Briefen verletzt Veröffentlichungsrecht

Urteil des KG Berlin vom 27.11.2007, Az.: 5 U 63/07 Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines (als berühmter Schriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden) Verfassers gegen den nahezu vollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher Briefe an einen Politiker in einer Tageszeitung.
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27. November 2007

Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetforum „spickmich.de“

Pressemitteilung des OLG Köln vom 27.11.2007, Az.: 15 U 142/07 Nach einem heute verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen.
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23. November 2007

Vodafone erwirkt einstweilige Verfügung gegen T-Mobile wegen Verkauf des iPhones

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 23.11.2007, Az.: 315 O 923/07 Der Mobilfunkanbieter Vodafone hat am 19. November gegen seinen Konkurrenten T-Mobile eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es T-Mobile untersagt das iPhone nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder mit einer technischen Sperre versehen anzubieten, wodurch das iPhone nur im Netz von T-Mobile betrieben werden kann. T-Mobile hatte von Apple das exklusive Vertiebsrecht für das iPhone für Deutschland erhalten. Vodafone hatte zuvor vergeblich mit Apple um den Vetrieb des iPhones verhandelt. T-Mobile hat Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Hierüber wird am 29.11.2007 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt.
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23. November 2007

Accessprovider haftet nicht als Störer für rechtswidrige Internetangebote Dritter

Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007, Az.: 14 O 125/07 Nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Der Accessprovider haftet nicht als Störer aus § 1004 BGB analog. Als Störer haftet nur derjenige, der auch ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtlich und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Die Gefahren, die von der im vorliegenden Fall beklagten Website ausgehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Accessproviders, so dass unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung des Accessproviders nicht in Betracht kommt.
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22. November 2007

Die Bezeichnung eines Computerprogramms in Klageanträgen

Urteil des BGH vom 22.11.2007, Az.: I ZR 12/05 Klageanträge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht oder Unterlassung sind grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie das Computerprogramm oder seinen Inhalt so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen. Dazu reichen nicht allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Programm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können.
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22. November 2007

Luo Han Guo – Frucht

Urteil des BGH vom 22.11.2007, Az.: I ZR 77/05 Der Vertrieb eines Erzeignisses, das in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fällt, ohne eine nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung, stellt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar.
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22. November 2007

Verkauf von Weihnachtsartikeln in Apotheke zulässiges Nebengeschäft

Urteil des OLG Oldenburg vom 22.11.2007, Az.: 1 U 49/07 Der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ist. Überdies liegt allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor (§ 3 UWG).
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22. November 2007

Direktansprache am Arbeitsplatz III

Urteil des BGH vom 22.11.2007, Az.: I ZR 183/04 Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).
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19. November 2007

Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Urteil des OLG Celle vom 19.11. 2007, Az.: 13 W 112/07 Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden.
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15. November 2007

Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

Urteil des BGH vom 15.11.2007, Az.: III ZR 247/06 Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."
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