Inhalte mit dem Schlagwort „nicht eintragungsfähig“

07. August 2012

„OPTIMA“ – als Markenname nicht optimal geeignet

Beschluss des BPatG vom 20.06.2012, Az.: 28 W (pat) 14/11 Dem Zeichen „OPTIMA“ kommt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ausreichende Unterscheidungskraft zu, um als Marke eintragungsfähig zu sein. Zu eng ist die sinnbildliche Verknüpfung mit dem deutschen Adjektiv „optimal“ und dessen Verwendung in der Alltagssprache. Auch wenn bei anderen Marken-Bezeichnungen das „optimal“ als Bestandteil bereits eingetragen wurde, so müsse doch jedes Mal aufgrund des Kontextes neu entschieden werden. In diesem Fall steht der allgemein werbliche Begriffsinhalt im Vordergrund, womit die Marke nicht als schutzbegründende Abwandlung aufgefasst werden kann.
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24. Juli 2012

„GIB DIR DEN KICK“ gibt keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft

Beschluss des BPatG vom 24.05.2012, Az.: 25 W (pat) 544/11 Die schlagwortartige Wortfolge "GIB DIR DEN KICK" verfügt nicht über ausreichend Unterscheidungskraft. Sie gibt den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, vielmehr stellt sie in Verbindung mit den beanspruchten Waren - Süßwaren, Kaugummi, Bonbons, etc. - einen Kaufappell dar, der die Verbraucher zum Kauf der als anregend oder berauschend beworbenen Produkte bewegen soll.
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15. Juni 2012

„California“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2012, Az.: 26 W (pat) 26/12 Bei dem Begriff "California" handelt es sich um eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Herkunftsangabe von den jeweiligen Verkehrskreisen aktuell nicht mit der in Rede stehenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird.
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13. Juni 2012

„Travel Collection“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.05.2012, Az.: 26 W (pat) 510/12 Mangels Unterscheidungskraft ist die Wort-/Bildmarke "Travel Collection" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung "Travel Collection" bringt rein beschreibend zum Ausdruck, dass es sich dabei um Waren aus einer Kollektion handelt, die für Reisezwecke geeignet sind, wie Koffer, Reisebedarfsartikel oder Bekleidungsstücke. Dies kann auch nicht durch die graphische Gestaltung beseitigt werden, sondern verstärkt den rein beschreibenden Charakter zusätzlich.
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23. April 2012

„fashion.de“

Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 29 W (pat) 525/10 Das Zeichen "fashion.de" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. "fashion.de" wird von den Verkehrskreisen als ein Sachhinweis auf eine deutsche Internetadresse verstanden, die zeitgemäße modische Waren oder modebezogene Dienstleistungen bzw. Informationen anbietet. Daher hat das Wortzeichen einen rein beschreibender Charakter. Die Top Level Domain .DE kann eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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26. März 2012

„RECHNET MIT ALLEM“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.02.2012, Az.: 29 W (pat) 538/10 Dem Slogan "RECHNET MIT ALLEM" fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Aus dem Zeichen lässt sich kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistung entnehmen. Vielmehr hat "RECHNET MIT ALLEM" allein beschreibenden Charakter und bezieht sich auf die Eigenschaften des Dienstleisters.
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19. März 2012

„EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg“

Beschluss des BPatG vom 12.03.2012, Az.: 26 W (pat) 570/10

Die Wortfolge "EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg" ist nicht eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistung dienen und erschöpft sich damit in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen.
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29. Februar 2012

„Fast Technology“

Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 33 W (pat) 558/10 Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.
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29. Februar 2012

„REAL INVESTMENTS“

Beschluss des BPatG vom 13.02.12, Az.: 33 W (pat) 508/11 "REAL INVESTMENTS" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Gerade im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die eine Anmeldung beantragt wurde, sieht ein durchschnittlicher Verbraucher in "REAL INVESTMENTS" einen Fachbegriff. Dient ein Zeichen damit wie hier der Beschreibung der Dienstleistung, so ist die Eintragung zu untersagen. Zudem fehlt es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da dem Verbraucher keine Schlussfolgerung auf ein bestimmtes Unternehmen ermöglicht wird.
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15. Februar 2012

„Lovely Moments“

Beschluss des BPatG vom 06.09.2011, Az.: 24 W (pat) 503/10 Die Wortfolge „Lovely Moments“ ist nicht eintragungsfähig, da ihr für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge „Lovely Moments“ tritt als typisches allgemein gehaltenes Werbeschlagwort in Erscheinung. Seine begriffliche Bedeutung von „schönen Momenten“, „schönen Augenblicken“ knüpft an eine langjährige allgemeine Werbepraxis an, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich ein unbestimmtes angenehmes Gefühl auslösen will. Die reine Werbefunktion der angemeldeten Marke lässt es ausgeschlossen sein, dass das Zeichen neben seiner werbenden Bedeutung auch die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen kann.
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