Inhalte mit dem Schlagwort „nicht eintragungsfähig“

30. November 2011

„Kapital€s Vertrauen“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.10.2011, Az.: 33 W (pat) 88/10 Dem Zeichen  „Kapital€s Vertrauen“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr darin nicht den Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine inhaltliche Präzisierung der Dienstleistung erblickt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine beschreibende Sachangabe, die die angebotenen Dienstleistungen dahingehend beschreibt, dass diese ein besonders großes Vertrauen verdienen oder ein solches schaffen und einen Bezug zu Finanzangelegenheiten aufweisen.
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22. November 2011

„Insel der Kraft und Stärke“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 w (pat) 515/11 Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ beschreibt lediglich einen unbekannten Ort mit den positiven Charakteristika der „Kraft und Stärke“, vermittelt jedoch keine Informationen in Bezug auf die Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen der beanspruchten Waren. Da der angesprochene Verkehr der Wortfolge nur ein anpreisendes Werbeversprechen und keine individualisierende Unterscheidungskraft zumesse, ist die Wortfolge nicht eintragungsfähig.
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06. September 2010

Marke „Klassik4Kids“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 13.07.2010, Az.: 27 W (pat) 188/09

Die Marke "Klassik4Kids" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht für die Bereiche Tonträger eintragungsfähig. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher wird den Begriffsinhalt nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis "Klassik für Kinder" auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstehen.

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05. März 2010

„Chocolateria“

Beschluss des BPatG vom 18.02.2010, Az.: 25 W (pat) 70/09

Die Wortmarke CHOCOLATERIA ist für die Waren "Kakao, Schokolade, Müsliriegel und Zuckerwaren" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Begriff werde vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden, aufgefasst, so das BPatG.
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04. März 2010

CASINO DE MONTE CARLO

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08

Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
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