Inhalte mit dem Schlagwort „nicht unterscheidungskräftig“

12. März 2014

Marke „TOTO“ gelöscht

Beschluss des BPatG vom 08.04.2013, Az.: 33 W (pat) 35/10

Der Marke "TOTO" fehlt es an Eintragungsfähigkeit, da der Markenname lediglich eine Abkürzung von "Fußballtoto" darstellt und somit ein Merkmal der beanspruchten Produkte beschreibt und das Zeichen sich auch niemals im Verkehr durchgesetzt hat.

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23. August 2013

Schokoladenstäbchen II

Beschluss des BGH vom 28.02.2013, Az.: I ZB 56/11 a) Die graphische Darstellbarkeit und die für die Bejahung der Markenfähigkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit einer Marke im Sinne von Art. 2 MarkenRL gehören zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts und fallen daher unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA. b) Den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf unterschiedliche Erscheinungsformen erstreckt. c) Die wegen Unbestimmtheit fehlende Markenfähigkeit ist nicht nur im Eintragungsverfahren relevant, sondern kann auch zur Schutzentziehung einer bereits eingetragenen Marke führen.
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