Inhalte mit dem Schlagwort „Nichtigerklärung einer Marke“

22. März 2018

Unionsmarke mit Bezug auf Mafia verstößt gegen die öffentliche Ordnung

Mafia-Mann mit großem Hut und Mantel in schwarz-weiß
Pressemitteilung Nr. 33/18 des EuGH zum Urteil vom 15.03.2018, Az.: T-1/17

Der EuGH hat die Nichtigerklärung der Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“ durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Marke durch den Wortbestandteil „La Mafia“ offenkundig auf eine international agierende kriminelle Organisation verweise und insgesamt ein positives Abbild dieser Organisation wiedergebe. Dadurch werden nach Ansicht des EuGH die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Europäischen Union verharmlost. Die Marke sei potentiell dazu geeignet, Anstoß zu erregen oder eine Beleidigung auszudrücken und deshalb für nichtig zu erklären.

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26. April 2016

Einwand der Verwirkung durch Duldung setzt Kenntnis von der Benutzung der angegriffenen Marke voraus

Flagge der Europäischen Union, Karte und silbernes Paragraphenzeichen
Urteil des EuG vom 20.04.2016, Az.: T-77/55

Die Einrede der Verwirkung durch Duldung im Fall der Benutzung einer mit einer älteren Marke identischen oder ihr zum Verwechseln ähnlichen jüngeren Marke, setzt gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 unter anderem voraus, dass der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringt, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen. Der Nachweis der potenziellen Kenntnis von der jüngeren Marke oder das Aufzeigen von Indizien für die Vermutung einer solchen Kenntnis reichen dabei nicht aus.

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