Inhalte mit dem Schlagwort „Nichtigerklärung“

18. März 2024

Instagram-Post von Rihanna hat Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Folge

Logo des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 06.03.2024, Az.: T-647/22

Das Europäische Gericht hat die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11.08.2022 bezüglich der Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters von Puma für Turnschuhe bestätigt. Diese Nichtigerklärung ging auf einen Antrag von Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) zurück, wobei eine frühere Offenbarung des Geschmacksmusters bemängelt wurde. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann gem. Art. 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung geschützt werden, wenn sie neu sind und eine Eigenart aufweisen. Das Design ist nach Art. 5 und 7 der Verordnung neu, wenn es zwölf Monate vor Anmeldung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht bekannt sein konnte. Durch einen Instagram-Post von Rihanna Mitte Dezember 2014 (Instagram: badgalriri), auf dem sie gezeigt wird als sie den Vertrag zur Kreativdirektorin von Puma unterzeichnete, wurde nach Ansicht der EUIPO und des EuG aber das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wurde das Design zwölf Monate vor der Antragsstellung zur Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im Jahr 2016 öffentlich zugänglich und damit die spätere Nichtigerklärung geboten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Puma kann Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

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25. Juli 2019

Kartell für optische Laufwerke: Bußgelder bleiben bestehen

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Pressemitteilung des EuG zu den Urteilen vom 12.07.2019, Az.: T-762/15 u.a.

Der EuG hat einen Beschluss der Kommission bestätigt, wonach unter anderem Sony und Samsung ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke gebildet hätten. Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben illegale Preisabsprachen getroffen, um den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Dies sei besonders relevant, da sich das Ausschreibungsverfahren für optische Laufwerke von den Computerherstellern Dell und HP ohnehin auf einige wenige Marktteilnehmer beschränkt. Damit bleibt ein Bußgeld von über 110 Millionen gegen die beteiligten Firmen bestehen.

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29. März 2018

Crocs unterliegt im Streit um Geschmacksmuster vor dem EuG

Crocs in rosa und blau im Sand
Pressemitteilung Nr. 31/18 des EuG zum Urteil vom 14.03.2018, Az.: T-651/16

Das EuG hat eine Geschmacksmusterklage des amerikanischen Schuhherstellers Crocs abgewiesen und damit die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters für Crocs durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aus dem Jahr 2016 bestätigt. Ein französisches Unternehmen hatte im Jahr 2013 die Nichtigerklärung des Geschmackmusters aufgrund mangelnder Neuheit des Designs beantragt. Das Unionsrecht sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Dieses Kriterium erfüllt das Design von Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht, da es bereits vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung in den USA unter anderem über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.

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22. März 2018

Unionsmarke mit Bezug auf Mafia verstößt gegen die öffentliche Ordnung

Mafia-Mann mit großem Hut und Mantel in schwarz-weiß
Pressemitteilung Nr. 33/18 des EuGH zum Urteil vom 15.03.2018, Az.: T-1/17

Der EuGH hat die Nichtigerklärung der Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“ durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Marke durch den Wortbestandteil „La Mafia“ offenkundig auf eine international agierende kriminelle Organisation verweise und insgesamt ein positives Abbild dieser Organisation wiedergebe. Dadurch werden nach Ansicht des EuGH die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Europäischen Union verharmlost. Die Marke sei potentiell dazu geeignet, Anstoß zu erregen oder eine Beleidigung auszudrücken und deshalb für nichtig zu erklären.

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20. Oktober 2013

Druckdatenübertragungsverfahren

Urteil des BGH vom 13.08.2013, Az.: X ZR 73/12 a) Im Patentnichtigkeitsverfahren steht es einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO gleich, wenn der Patentinhaber in der Klageerwiderung das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet. Eine Erklärung des Patentinhabers, er erkenne das gegen den nicht verteidigten Teil des Patents gerichtete Klagebegehren an, ist grundsätzlich als Verzicht in diesem Sinne auszulegen. b) Ein Patentinhaber gibt auch dann Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potentiellen Kläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist.
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