Konkludenter Vertragsschluss durch „Nichtöffnen“ einer E-Mail
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.03.2009, Az.: I-7 U 28/08
Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich eine Partei den Zugang einer E-Mail, auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme von deren Inhalt, zurechnen lassen. Hinterlegt eine Partei bei einem Immobilienmakler die eigene E-Mail-Adresse, muss sie davon ausgehen, dass ihr Exposées und Besichtigungstermine per E-Mail zugeschickt werden. Kommt zwischen der Partei und einem von dem Makler vorgeschlagenen Dritten ein Vertrag zustande, entsteht der Provisionsanspruch des Maklers. Dies gilt auch dann, wenn die Partei diese E-Mail nicht geöffnet haben will. Den Zugang einer E-Mail mit Nichtwissen zu bestreiten, war in diesem Fall nicht ausreichend. Ein Maklervertrag kam konkludent zustande.