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19. Oktober 2012

Kein Luftbeförderungsvertrag mit „noch unbekannt“

Pressemitteilung Nr. 174/2012 des BGH vom 16.10.2012, Az.: X ZR 37/12 Der BGH entschied über den Fall eines Verbrauchers, der in einer Online-Maske trotz des Hinweises auf die Unmöglichkeit der nachträglichen Änderung anstelle des Vor- und Nachnamen einen zukünftigen zweiten Fluggast mit "noch unbekannt" eintrug. Der Kunde hat einen Rückzahlungsanspruch auf das für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlte Entgelt, da kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, zunächst nicht namentlich benannten, Person zustande gekommen ist. Es handele sich hierbei nämlich um keine gültige Buchung, sondern lediglich um ein Vertragsangebot des Ausfüllenden an das Luftfahrtunternehmen. Auch das normale Abwickeln der Buchung lässt nicht auf eine Annahme schließen, zumal der ausdrückliche Hinweis erfolgte, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen in dem Ausweis des Passagiers übereinstimmen müsse. Mangels Vertragsschluss besteht allerdings kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung.
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