Legosteine als Marke nicht eintragungsfähig
Beschlüsse des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Legosteine als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig sind. Auf die Quaderform könne nicht abgestellt werden, da es sich um die Grundform der Warengattung handele und diese nicht geschützt werden kann. Auch die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins lassen sich markenrechtlich nicht schützen, da ihre Form lediglich der Erreichung der technischen Wirkung (dem Zusammenstecken) diene.
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