Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.11.2014, Az.: 12 W 2217/14Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind, ebenso wie schriftliche Erklärungen, so auszulegen, wie der menschliche Adressat sie nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Weicht eine elektronische Handelsregisteranmeldung dabei von der mit ihr verknüpften XML-Datei ab, so ist der Vorgang wie eine „Falschadressierung“ zu behandeln, da XML-Datensätzen nicht rechtsverbindlich im Sinne des § 12 II 1 HGB i.V.m. § 2 ERVV sind. Außerdem bedürfen solche XML-Dateien keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG.