Amtswidrige Werbung bei Bezeichnung eines Notars als „Notariat“
Urteil des BGH vom 23.04.2018, Az.: NotZ(Brfg) 6/17
Weiterlesena) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.
b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.