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01. Februar 2022 Top-Urteil

BGH: Facebook muss Pseudonyme erlauben

Gesichter an einer Wand
Pressemitteilung Nr. 13/2022 des BGH zu den Urteilen vom 27.01.2022, Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21

Bei dem sozialen Netzwerk Facebook ist es zulässig, Pseudonyme zu benutzen. Zwar müssen Verbraucher bei der Registrierung ihren richtigen Namen angeben, bei der weiteren Nutzung des Netzwerks allerdings nicht mehr. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook, die eine Nutzung nur unter Verwendung des Klarnamens gestatten, sind unwirksam. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf ältere Verträge beziehen, da es im Mai 2018 zu einer Rechtsänderung gekommen ist.

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28. Dezember 2022

Fehlen des Verfügungsgrund, bei unzureichender Darlegung der Gefahr der unmittelbaren Löschung eines Sozial-Media-Accounts

Social Network und soziales Umfeld
Beschluss des OLG Nürnberg vom 07.10.2022, Az.: 3 U 2178/22

Der Verfügungskläger hatte gegen das Urteil des LG Ansbach Berufung eingelegt. Dabei wollte er verhindern, dass sein seit 2009 bestehender Facebook-Account, welchen die Verfügungsbeklagte zuvor hatte sperren lassen, dauerhaft und unwiderruflich gelöscht wird. Die Besonderheit in dem Fall lag darin begründet, dass über die Frage, ob die Sperre zulässigerweise erfolgt ist, bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig war. Mit der einstweiligen Verfügung wollte der Verfügungskläger verhindern, dass sein Account vor rechtskräftiger Entscheidung in diesem Hauptsacheverfahren gelöscht wird. Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des LG Ansbach und führte aus, dass es in der streitgegenständlichen Konstellation an einem Verfügungsgrund fehle, da der darlegungsbelastete Verfügungskläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass tatsächlich eine Löschung seines Kontos drohe, zumal die Verfügungsbeklagten sich dahingehend geäußerte hatte, dass sie nicht beabsichtige, das streitgegenständliche Nutzerkonto des Verfügungsklägers vor dem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens dauerhaft und unwiderruflich zu löschen.

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