Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.
Urteil des AG Kassel vom 05.07.2013, Az.: 410 C 445/13 Das öffentliche Senden von Musik über ein Kabelnetzt löst Lizenzgebühren aus, da dies bei dem öffentlichen Verbreiten von Musik mittels Rundfunkempfängern aller Art der Fall ist.
Urteil des AG Neustadt a. Rbge. vom 16.01.2013, Az.: 5 C 675/12 Ein Mobilfunkanbieter kann vom Kunden beanstandete Forderungen nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er binnen der gesetzlichen Frist von 2 Monaten einen technischen Prüfbericht vorlegt. Bleibt dies aus, wird vermutet, dass die Ermittlung des Verbindungsaufkommens fehlerhaft war. Sofern es dem Anbieter sodann nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, besteht kein Zahlungsanspruch.
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2011, Az.: 17 O 671/10 Im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung von Werk(teilen) für Unterricht und Forschung, ist es zulässig 10 % eines Werkes zum elektronischen Abruf bereit zu halten. Allerdings ist es lediglich zulässig das Werk derart öffentlich zugänglich zu machen, dass bis zu drei Seiten heruntergeladen oder gespeichert werden können.
Beschluss des BGH vom 24.01.2011, Az.: X ZB 33/08 Ist aus einem zwischen dem alleinigen Patentinhaber und einem Miterfinder geschlossenen Vertrag ein Dritter im Sinne von § 328 BGB zur Nutzung der patentgemäßen Lehre berechtigt, kann der Patentinhaber dem Einspruch des Dritten gegen das Patent nicht den gegen den Miterfinder grundsätzlich bestehenden Einwand der Treuwidrigkeit der Einspruchseinlegung entgegenhalten.
BGH Pressemitteilung Nr. 210/2010 vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09
Der BGH entschied heute, dass der Aufbau und das Befüllen eines Wasserbettes mit Wasser lediglich eine Prüfung der Ware, nicht jedoch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme darstelle. Wertersatz sei jedoch nur dann zu leisten, wenn die Nutzung über das Prüfen hinausgehe. Folglich müsse der Käufer keinen Wertersatz dafür leisten.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.06.2010, Az.: 6 U 53/10
Im Gegensatz zu einer Verwechslungsgefahr im Markenrecht setzt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens (§ 5 II UWG) voraus, dass eine Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht. Eine solche ist jedoch nur bei einer gewissen Bekanntheit des betroffenen Kennzeichens des Mitbewerbers gegeben.
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.06.2010, Az.: 2a O 179/04 Wird eine eingetragene Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, so kann jedermann die Löschung der Marke verlangen, da nach Maßgabe des § 26 MarkenG die Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden muss. Die Marke "Uludag" wurde zwar auch für die Waren "Milch" und "Speiseeis" eingetragen, jedoch konnte der Inhaber eine entsprechende Nutzung hierfür nicht vortragen. Insoweit ist die Marke hinsichtlich dieser Waren zu löschen. In Bezug auf die weiteren Waren „Milchmischgetränke" und „Milchprodukte" konnte eine rechtserhaltende Nutzung jedoch ausreichend belegt werde. Allein ein geringer Umsatz spricht dabei noch nicht zwangsläufig für eine Scheinnutzung. Erforderlich wäre insoweit ein weiterer Vortrag des Klägers zu den allgemeinen Marktverhältnissen gewesen, um den Umsatz entsprechend einzuordnen und zu bewerten.
Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 15.01.2010, Az.: 12 W 1/09
Sehen AGB eines Internetportals detailliert vor, dass der Anbieter zur Sperrung von Mitgliedskonten berechtigt ist, so ist dies zur Wahrung der Seriosität und Verlässlichkeit der Handelsplattform zulässig. Bietet ein Nutzer über ein fremdes Mitgliedskonto seine Waren an, obwohl sein eigenes Konto bereits wegen zahlreicher Negativbewertungen gesperrt wurde, so kann wegen dieser Strohmanngeschäfte auch das fremde Mitgliedskonto gesperrt werden. Zur Aufhebung der Sperrung muss der Kontoinhaber hinreichend glaubhaft machen, dass es sich um kein Strohmanngeschäft handelt.
Übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht für im Fernabsatz gekaufte Ware fristgemäß aus, kann der Verkäufer für die Nutzung der Ware nicht generell Wertersatz verlangen. Jedoch ist der Verbraucher im Gegenzug verpflichtet, für die Benutzung Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware u.a. in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.
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