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22. Juni 2017

Kein Nutzungsausfallschaden bei Ersatzhandy ohne Internetfunktion

Geschäftsmann benutzt Handy
Urteil des LG Hagen vom 09.02.2017, Az.: 7 S 70/16

Ein Nutzungsausfallschaden ist nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebensführung unabdingbar ist. Eine Person, die aufgrund eines defekten Handys ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt bekommt, mit welchem man zwar telefonieren, allerdings nicht im Internet surfen kann, steht kein Nutzungsausfall zu, sofern sie über ihren Festnetzanschluss Zugang zum Internet hat. Die Tatsache, dass kein mobiles Internet verwendet werden kann, stellt zwar eine Beeinträchtigung dar, jedoch keine signifikante Einschränkung der zentralen Lebensführung.

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